Finanzierungsmöglichkeiten bestimmen das jeweilige konkrete Leistungsangebot. Anders ausgedrückt: Wie leistungsstark eine Pflege ist, hängt auch davon ab, wer wie viel bezahlen kann bzw. zu bezahlen bereit ist. Es ist ganz normal, dass derjenige, der seine Not beseitigt haben möchte, diesen Zusammenhang zunächst einmal ausblendet. Das Dilemma der Berufsgruppen „Heilen und Helfen“ wiederum ist, dass die meisten ihrer Angehörigen durchaus eine „optimale Pflege“ leisten wollen, die Sozialversicherungsträger eine solche aber nicht bezahlen (können) – was leider auch für viele pflegebedürftige Menschen gilt.
Das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland kann keinem pflegebedürftigen Menschen, der ausschließlich auf die Hilfe dieses Systems angewiesen ist, der also über keine eigenen privaten Mittel verfügt, eine „optimale Pflege“ gewährleisten. Das Bedeutet: Kein ambulanter Pflegedienst und keine stationäre Pflegeeinrichtung vermag allein auf der Grundlage der finanziellen Mittel, welche die Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellen, eine optimale Pflege zu erbringen. Dem entspricht, was gelegentlich übersehen wird, das geltende Konzept der Pflegeversicherung: Diese soll im Bedarfsfall einen Zuschuss gewähren, der nur in Verbindung mit privaten Aufwendungen (bzw. mit entsprechenden Sozialhilfeleistungen) die tatsächlich erforderliche Pflege finanzieren kann.
Das bedeutet z. B., dass die Pflegeversicherung weder einen Pflegebedarf berücksichtigt, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, noch eine ausreichende soziale und kommunikative Betreuung gewährleistet. Jeder bzw. jede Betroffene sollte sich mithin immer wieder fragen, ob er bzw. sie nicht „zusätzliche“ (im Grunde jedoch selbstverständliche, fast unverzichtbare) Leistungen privat finanzieren könnte – nichts anderes machen die Menschen im normalen täglichen Leben! Die konkrete Entscheidung, die etwaige Güterabwägung, muss natürlich jeder für sich selbst treffen.
Die Kosten, die von der Pflegekasse übernommen werden, sind also grundsätzlich als Zuschüsse zu den Gesamtkosten zu verstehen und richten sich nach der jeweiligen Pflegestufe, deren es drei gibt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft, ob eine, und wenn ja, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit besteht. Dies geschieht i. d. R. durch eine Untersuchung der antragsteilenden Person in ihrem häuslichen Bereich.
Wenn Ihre Pflegekasse Pflegeleistungen finanzieren soll, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des „Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (DK)“ suchen Sie dann auf und fertigen ein Gutachten über den Grad Ihrer Hilfebedürftigkeit an. Anhand dieses Gutachtens wird Ihr Antrag entweder abgelehnt oder Sie werden einer der drei im Folgenden erläuterten Pflegestufen zugeordnet
Die gesetzlichen Leistungsansprüche ab 1.1.2017
- Pflegegrad PG2
- Pflegegrad PG3
- Pflegegrad PG4
- Pflegegrad PG5
Die Zahlungen der Pflegekassen sind gesetzlich wie folgt festgelegt:
- PG 2
Pflegegeld 316,00 € / Monat
Pflegesachleistung 689,00 € / Monat - PG 3
Pflegegeld 545,00 € / Monat
Pflegesachleistung 1298 € / Monat - PG 4
Pflegegeld 728,00 € / Monat
Pflegesachleistung 1612 € / Monat - PG 5
Pflegegeld 901,00 € / Monat
Pflegesachleistung 1995,00 € / Monat - Betreuungs- bzw. Hauswirtschaftsleistungen gem. § 45 b SGB XI
125,00 € / Monat
Pflegegeld
erhalten helfende Angehörige, Freunde usw., die ihre Hilfe im Hause des pflegebedürftigen Menschen leisten
Ambulante Pflege
wird von professionellen Pflegediensten ebenfalls im Hause des bzw. der Pflegebedürftigen erbracht
Heimpflege
erhalten Pflegebedürftige, die in stationären Einrichtungen leben
Das bedeutet für Sie:
1. Wenn Sie pflegebedürftig entsprechend PG2 sind, bezahlt die Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 689,00 Euro pro Monat; alternativ können Sie ein Pflegegeld bis zu einem Betrag von 316,00 Euro von der Pflegekasse erhalten.
2. Wenn Sie pflegebedürftig entsprechend PG3 sind, bezahlt die Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 1.298 Euro pro Monat; alternativ können Sie ein Pflegegeld bis zu einem Betrag von 545,00 Euro pro Monat von der Pflegekasse erhalten.
3. Wenn Sie pflegebedürftig entsprechend PG4 sind, bezahlt die Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 1.612,00 Euro pro Monat; alternativ können Sie ein Pflegegeld bis zu einem Betrag von 728,00 Euro pro Monat von der Pflegekasse erhalten.
4. Wenn Sie pflegebedürftig entsprechend PG5 sind, bezahlt die Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem Betrag von 1.995,00 Euro pro Monat; alternativ können Sie ein Pflegegeld bis zu einem Betrag von 901,00 Euro pro Monat von der Pflegekasse erhalten.
Die Zahlungen der Pflegekassen sind gesetzlich wie folgt festgelegt:
Sie können auch eine Kombination aus Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und dem Pflegegeld wählen. Dabei berechnet sich dass, was die Pflegekasse zahlt, jeweils nach Prozenten bei den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes auf
– 689,00 €
– 1.298,00 €
– 1.612,00 €
– 1.995,00 €
bei den von den Angehörigen erbrachten Leistungen auf
– 316,00 €
– 545,00 €
– 728,00 €
– 901,00 €
Es liegt auf der Hand, dass eine genaue Festlegung der benötigten Leistungen und die individuelle Anpassung der Pflegemaßnahmen an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse einer persönlichen Beratung bedarf.
Schließlich gilt: Auch wenn Ihr Antrag die Pflegekasse abgelehnt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenübernahme bei dem Sozialhilfeträger erfolgversprechend beantragt werden. Gern beraten wir Sie – natürlich kostenlos.